Kein Rathaus ins Pfarrhaus
Eigentum verpflichtet
 

Zukünftig werden wir auf dieser Seite zu aktuellen Entscheidungen und Beschlüssen des Gemeinderates Stellung beziehen. Hier ein Auszug aus der letzten Gemeinderatssitzung zur Bürgerfragestunde und Bericht des Bürgermeisters

1. Bürgeranfragen
Sachverhalt:
Mit Hinweis auf § 27 der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Gößweinstein haben die Eheleute Haselmeier und Lauerer mit Schreiben vom 05.07.2024, welches den Marktgemeinderäten am 08.07.2024 per E-Mail zugesandt wurde, folgende Fragen gestellt:
a) Gibt es zukünftig eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde in Sachen Erbpachtzins Pfarrhaus?
b) Wenn ja, ab wann diese monatliche Zahlpflicht der Gemeinde in Höhe von 4.000,- € besteht?
und
c) Ob die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit der bisher nicht umgesetzten Gemeinnützigkeit des im jetzigen „Eigentum“ der Gemeinde stehenden Pfarrhauses zu tun hat.
Nach Informationen der Fragesteller fallen auf die Dauer von 60 Jahren ca. 2.880.000,- € anPachtzins an, was nach Ansicht der Fragesteller wiederum die Höhe der Grunderwerbsteuer erklärt.
Stellungnahme:
Zu a und b)
Vorab ist festzustellen, dass kein Erbpachtvertrag, sondern vielmehr ein Erbbaurechtsvertrag vorliegt.
Abschnitt C. (Erbbauzins) des Erbbaurechtsvertrages vom 17.01.2020 enthält u.a. folgende Regelung:
„§ 13 Erbbauzinsreallast
(1) Der Erbbauberechtigte hat an den jeweiligen Grundstückseigentümer einen Erbbauzins in Höhe von 1,00 €/m² jährlich zu entrichten. Das entspricht 5 % des Verkehrswertes aller mit dem Erbbaurecht unterlegten Grundstücke von 80.040,00 €. Der Erbbauzins beträgt somit 4.002,00 € jährlich.
(7) Nicht als Reallast wird vereinbart:
Der Grundstückseigentümer will den Markt Gößweinstein bei der Umwidmung des ehemaligen Pfarrhauses hin zum Rathaus besonders fördern. Deshalb wird folgende Erbbauzinsermäßigung gewährt:
Solange sich das Erbbaurecht im Eigentum der Kommune befindet und das Anwesen vollständig als Rathaus, als Einrichtung mit öffentlichem Charakter oder mit Einrichtungen versehen wird, die dem Gemeinwohl dienen, ist nur ein reduzierter Erbbauzins von einem symbolischen Euro zu entrichten, und zwar einmalig bei Beurkundung. Klargestellt wird, dass eine anderweitige  Nutzung durch die Katholische Kirchenstiftung Gößweinstein gemäß nachstehend § 21hierfür unschädlich ist. Eine eigentumsrechtliche Überlassung an Dritte sowie eine nicht durch den Grundstückseigentümer genehmigte Nutzung des Vertragsgegenstandes lösen den sofortigen Wegfall der Ermäßigung aus. Es ist dann der gesicherte Erbbauzins fällig.“ Zusammenfassend ist festzustellen, dass derzeit kein Erbbauzins zu entrichten ist. Ob dies auch zukünftig der Fall sein wird, hängt von der weiteren Nutzung ab. Jedenfalls besteht auch künftig keine Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses in Höhe von monatlich 4.000 €. 

Kommentar: 

Unter der Annahme, dass es bei der jährlichen Pachtzinszahlung bleibt, fallen immer noch in 60 Jahren 240.000 € an Zahlungen an, zusätzlich der Unterhaltskosten von monatlich mindestens 500 €, also jährlich 6000 €, in 60 Jahren 360.000 €. Das wären 600.000 €, die der Steuerzahler aufzubringen hat. Und warum? Weil es versäumt wurde, im Erbbaurechtsvertrag eine Ausstiegsklausel zu vereinbaren. Zudem will das Erzbistum Bamberg einer Rücknahme oder Auflösung des Vertrages nicht zustimmen.

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