Bebauungspläne
Auch wenn die neue Bundesregierung derzeit plant, Bebauungspläne abzuschaffen, noch haben sie ihre satzungsrechtliche Bedeutung.
Denn Bebauungspläne dienen auch dazu, das nachbarliche Miteinander zu regeln. Würde man dies abschaffen wollen, öffnen sich neue nicht vorhersehbare Probleme.
Beispiel Bebauungsplan Martinswand. Da stimmt der Gemeinderat in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 22.03.2022 der Tektur zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 WE, nun 5 WE, Neubau einer Doppelhaushälfte Nr. 1 und 2, auf der Gmkg. Gößweinstein und der Errichtung der Gebäude außerhalb der Baugrenzen zu, obwohl bekannt war, dass gerade diese Flächen wegen der Existenz einer verfüllten Doline niemals überbaut werden sollten. Gerade deshalb wurde der Bebauungsplan bei der Erstaufstellung entsprechend ausgewiesen.
Obwohl dies dem Bauausschuss bekannt war, erteilten sie die Befreiung. Interessant ist, dass bei der Ortsbesichtigung zu diesem Vorhaben nur der 1. und 2. Bürgermeister anwesend waren. Die übrigen Gemeinderäte hatten den Standort gar nicht gesehen.
Dazu erfolgten zwei Baugenehmigungen durch das Landsratsamt Forchheim auf Grund der Befreiungsorgie der für die komplett außerhalb der Bebauungsplanes geplanten 2 DH-Hälften direkt auf dem Zentrum der Doline.
Man erkennt deutlich an der Festsetzung, dass die restliche Fläche des Grundstückes Fl.Nr. 504/4 nicht bebaut werden sollte. Und das mit gutem Grund, siehe nachfolgendes Bild. Die Folge war, dass bei diesem Regenereignis im August 2023 das Wasser nicht mehr in der jetzt verfüllten Doline ablaufen konnte und fast zu einer Katastrophe mit dem Beinaheeinsturz eines Wohnhauses geführt hätte. Bedauerlich ist, dass die Verantwortlichen Bürgermeister und Gemeinderäte keine Lehren daraus gelernt haben und immer noch überzeugt sind, dass sie richtig gehandelt haben. Weiter werden ohne Rücksicht auf die nachbarlichen Belange Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne erteilt. Im übrigen haben die neuen Grundstückseigentümer im unteren Bereich des Dolinengeländes aus guten Gründen noch nicht mit einem Bauvorhaben begonnen.
Die Befreiungungswut setzt sich auch im Baugebiet Stempferhof fort. Da interessiert die Gemeinde der vorhandene Bebauungsplan überhaupt nicht. Eine Befreiung nach der anderen. Dazu demnächst noch weitere Ausführungen.
Es stellt sich die Frage: Brauchen wir überhaupt noch Bebauungspläne? Hierzu folgen noch Ausführungen zum Bebauungsplan "Stempferhof" demnächst an dieser Stelle in Zusammenhang mit der Errichtung eines Kindergartens.
Bebauungsplan "Stempferhof"
Auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 234 soll auf einer Fläche von 1998 qm der Ersatzneubau der Kindertagesstätte (Kita) Stempferhof errichtet werden. Der Bauantrag sieht 4 Gruppen mit bis zu 74 Kindern vor. Der Baukörper muss 2-geschossig geplant werden, um die notwendigen Flächen nach dem Summenraumprogramm auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück in einer maßstäblichen Baumasse zu realisieren.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „A“ Stempferhof – Büchenstock - Steinacker werden deshalb Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wie folgt notwendig:
- Nichteinhaltung der Baugrenzen lt. Bebauungsplan weiter von Straße entfernt
- Änderung der Dachform (Flachdach) lt. Bebauungsplan Satteldach erforderlich
- Errichtung einer Stützmauer lt. Bebauungsplan nicht zulässig
Begründet werden die Befreiungen damit, dass aufgrund der Kubatur des Gebäudes ein Satteldach sich nicht in umgebende Bebauung einfügt und auch den Blick zur Burg und Basilika eindeutig einschränkt. Die Lage der Kita auf dem Grundstück wird bestimmt durch die Verbindung Haupteingang und Zugang/Parkplatz, die Anliefermöglichkeit, die wirtschaftliche Planung auf dem Grundstück und vor allem durch die Realisierung ausreichend großer Freiflächen für die Kinder.
Die Zufahrt und der Zugang zur Kita erfolgen über Fl.Nr. 233. Dort befinden sich auch die 7 notwendigen Stellplätze. Beides ist über eine entsprechende Dienstbarkeit zu sichern und nachzuweisen.
Abstimmung 1
Beschluss
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „A“ Stempferhof - Büchenstock – Steinacker nach § 31 Abs. 2 BauGB für die:
- Nichteinhaltung der Baugrenzen
- Änderung der Dachform (Flachdach)
- Errichtung einer Stützmauer
wird zugestimmt.
Zugang/Zufahrt und Stellplätze über/auf Fl.Nr. 233 sind mit einer Dienstbarkeit nachzuweisen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Ja: 7
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