Bebauungsplan "Stempferhof"
Auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 234 soll auf einer Fläche von 1998 qm der Ersatzneubau der Kindertagesstätte (Kita) Stempferhof errichtet werden. Der Bauantrag sieht 4 Gruppen mit bis zu 74 Kindern vor. Der Baukörper muss 2-geschossig geplant werden.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „A“ Stempferhof – Büchenstock - Steinacker wurden deshalb Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wie folgt notwendig erachtet:

Nichteinhaltung der Baugrenzen, Änderung der Dachform (Flachdach) und Errichtung einer Stützmauer, lt. Bebauungsplan nicht zulässig

Begründet wurden die Befreiungen damit, dass aufgrund der Kubatur des Gebäudes ein Satteldach sich nicht in umgebende Bebauung einfügt und auch den Blick zur Burg und Basilika eindeutig einschränkt. 

Da hinterfragt man sich schon, warum man nicht gleich das Gebäude ebenerdig gestaltet und sich den Aufzug spart. Platz auf dem Grundstück ist offensichtlich vorhanden. 
Die Zufahrt und der Zugang zur Kita soll über Fl.Nr. 233 erfolgen. Dort befinden sich auch die 7 notwendigen Stellplätze. 

Beschlossen wurde trotzdem, den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuzustimmen und Befreiungen zu den Nichteinhaltung der Baugrenzen und Änderung der Dachform (Flachdach) und der Errichtung einer Stützmauer zu erteilen. 

Warum nicht gleich im Vorfeld dies mit einer Änderung des Bebauungsplanes verbinden? Wo ist hier die nachbarliche Beteiligung. Fehlanzeige. So was nennt man heute Transparenz. 

Rechtliche Folgen des Bauvorhabens für die Gemeinde. 

Das Gebäude wird Eigentum des Johannischen Sozialwerks. Die Bauherrschaft wird vom Markt Gößweinstein übernommen. Das Johannische Sozialwerk beteiligt sich weiterhin mit einem Baukostenzuschuss in Höhe von 100 000 Euro. 

Die Übernahme des laufenden Betriebsdefizits durch den Markt Gößweinstein beträgt 95 Prozent. Die Übernahme der Kosten für die Erstellung von sieben Parkplätzen, der Zuwegung und des Stromanschlusses erfolgt durch den Markt. 


 
 
 
 
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