Da hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth am 18.02.2015 in seinem Urteil zur Kurbeitragsatzung der Gemeinde Gößweinstein festgestellt, dass unter anderem offenkundig eine strukturell gegenläufige, auf Ineffektivität angelegte Erhebungsregelung bei den Tagesgästen besteht und u.a. deshalb auch die Beitragssatzung nichtig ist. Obwohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 01.08.16 das Urteil des VG Bayreuth korrigiert hat, musste die Beitragssatzung im nach hinein im Oktober 2020 angepasst werden. Im wesentlichen wurden alle in unserer Klagebegründung aufgeführten Positionen in der neuen Satzung berücksichtigt. Unter anderem wurden alle Ortsteile in die Beitragssatzung zur Abführung des Kurbeitrages einbezogen.
Plötzlich hatte der Markt Gößweinstein einen eigenen "Kurpark" und alle Besucher der Kureinrichtungen und gemeindlichen Wanderungen , auch Tagesgäste, mussten einen Kurbeitrag entrichten. Dies führte dazu, dass alle erwachsenen Kurgäste einen Beitrag von 10,00 € mit Kurkarte pro Person entrichten mussten, alle anderen Besucher, auch Gößweinsteiner Bürger 15,00 €.
Logische Folge: Das Interesse an von der Gemeinde durchgeführte Wanderungen ging deutlich und drastisch zurück. Wer hat denn schon Interesse, für eine Wanderung bei einer vierköpfigen erwachsenen Familie 40 bzw. 60 € zu bezahlen.
Gegenbeispiel: Bei meinen Wanderungen, siehe unten, die ich vor Einführung der Kostenregelung für die Gemeinde kostenlos durchgeführt habe, waren es teilweise bis zu 50 Personen. Jetzt kann man sie an der Hand abzählen, oft finden sie überhaupt nicht mehr mangels Interesse statt.