Ist der Ausstieg aus dem Erbpachtsvertrag noch möglich? Es könnte sein, denn 



es wird immer behauptet, dass es bei einem Erbpachtsvertrag keine Ausstiegsklausel gibt. Diese Aussage ist falsch. Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass ein Erbpachtsvertrag erst mit der erteilten Baugenehmigung wirksam wird. Hätte der Bürgermeister und Gemeinderat dies beachtet, hätte man die Gemeinde vor großem Schaden bewahrt. 

Eine Rücktritts- oder Aufhebungsklausel kann eingebaut werden, z. B.:
„Sollte bis zu einem gemeinsam zu bestimmten Zeitpunkt  keine rechtskräftige Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben erteilt oder der Bau nicht begonnen worden sein, sind beide Parteien berechtigt, vom Erbbaurechtsvertrag zurückzutreten.“
Solche Klauseln werden in der Praxis häufig bei kirchlichen Grundstücken, kommunalen Erbbaurechten oder Projekten mit noch ungesicherter Finanzierung oder Planung verwendet.

Dies hätte den Vorteil: Kein Erbbaurecht im Grundbuch, solange die Bedingung nicht eintritt.

Oder alternativ: 


Das Erbbaurecht erlischt automatisch, wenn bis zu einem Stichtag kein Bau begonnen wurde. Die  auflösenden Bedingungen bei Grundstücksrechten müssen klar und eindeutig formuliert und grundbuchfähig sein (§ 9 ErbbauRG). 

Bei kirchlichen Grundstücken ist eine Ausstiegsklausel bei Nichtrealisierung eines Bauprojekts in kirchlichen Verträgen üblich und zulässig, muss aber von der kirchlichen Aufsicht genehmigt werden.

Die Gemeinde Gößweinstein leidet heute noch unter den Folgen eines umstrittenen Pachtvertrages, siehe Hallenbad,  und muss bis heute bezahlen. Das hätte unserem Bürgermeister und Gemeinderäten zu denken geben sollen. Es muss nun alles unternommen werden, aus diesem Erbpachtvertrag raus zukommen. 

Denn nicht entscheidend ist der jährliche Pachtzins, der ja kaum ins Gewicht fällt, sondern die mit dem Gebäude verbundenen Unterhaltskosten, die den Markt Gößweinstein erheblich belasten werden, wie man jetzt schon erkennen kann.  

 
 
 
 
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