Frage Erbpacht
Der Markt Gößweinstein ist zwar Eigentümer des Gebäudes, also des Pfarrhauses und ist zum Unterhalt verpflichtet. Das Grundstück bleibt jedoch immer im Eigentum der Kirche.
Dieses Recht wird im Grundbuch als eigenes, veräußerliches und vererbliches Recht eingetragen (§ 11 ErbbauRG).
Das heißt:
Der Erbbauberechtigte ist Eigentümer des Gebäudes (nicht des Grundstücks).
- Das Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder belastet (z. B. mit einer Hypothek) werden.
In fast allen kirchlichen Erbbaurechtsverträgen steht eine Zustimmungsklausel:
„Die Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers (z. B. der Kirchengemeinde).“
Das bedeutet:
Der Pächter (Erbbauberechtigte) kann nicht ohne Zustimmung der Kirche verkaufen.